Bundesrecht konsolidiert

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Erstellung von Verbraucherpreisindizes § 2

Kurztitel

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 351/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Periodizität, Erhebungszeitraum

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Erhebungen sind monatlich in der Woche, die den
    1. Ziffer eins
      zwischen dem 6. und 12. des Monats und
    2. Ziffer 2
      im Dezember zwischen dem 2. und 8.
    liegenden Mittwoch einschließt (erste Erhebungswoche), durchzuführen.
  2. Absatz 2,Preise von Produkten, für die starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind (insbesondere Energieprodukte sowie Obst und Gemüse), sind zusätzlich in einer weiteren Erhebungswoche, die den
    1. Ziffer eins
      zwischen dem 20. und 26. des Monats und
    2. Ziffer 2
      im Dezember zwischen dem 9. und 16.
    liegenden Mittwoch einschließt (zweite Erhebungswoche), zu erheben.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung von Scannerdaten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) erfolgt wöchentlich bis Mittwoch um 24.00 Uhr der Folgewoche nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag. Die Übermittlung hat aggregiert alle in diesem Zeitraum gescannten Kauftransaktionen mit den Merkmalen pro Artikel gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zu enthalten.
  4. Absatz 4,Die Erhebungen der Umsatzanteile
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, erfolgen monatlich und
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, jährlich.

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40217103

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