Bundesrecht konsolidiert

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Gütereinsatzstatistik – Verordnung § 8

Kurztitel

Gütereinsatzstatistik – Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 349/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 31. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.

Im RIS seit

30.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

20002841

Dokumentnummer

NOR40256672

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/349/P8/NOR40256672

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