(1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 6 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.