Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 13
Inkrafttretensdatum
01.10.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
FMA-KVO
Index
37/02 Kreditwesen
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
§ 13.Paragraph 13,
Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 zu gewichten sind. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der gemeldeten Geschäfte an der Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte, zu ermitteln, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bis 3 zu gewichten sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 297/2009
Schlagworte
Eurokurs, Referenzkurs
Im RIS seit
20.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20002824
Dokumentnummer
NOR40110574