Bundesrecht konsolidiert

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FMA-Kostenverordnung Art. 1 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

FMA-KVO

Index

37/02 Kreditwesen
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 9

Text

Verrechnung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungspflicht

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat den gemäß Absatz eins, Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in Paragraph 4, Absatz eins und 2 festgesetzten Termine sowie die in Paragraph 5, festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 7, gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeiträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40042392

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