Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8
Inkrafttretensdatum
01.08.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
FMA-KVO
Index
37/02 Kreditwesen
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Fristen und Zahlungsart
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.Die gemäß Paragraph 4, vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die FMA hat Guthaben gemäß § 19 Abs. 5 FMABG innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.Die FMA hat Guthaben gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FMABG innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20002824
Dokumentnummer
NOR40042391