Bundesrecht konsolidiert

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FMA-Kostenverordnung Art. 1 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

FMA-KVO

Index

37/02 Kreditwesen
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die FMA hat den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40042387

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