Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
01.08.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
FMA-KVO
Index
37/02 Kreditwesen
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Ist-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß § 18 FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.Ist-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß Paragraph 18, FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.
Verrechnung von Vorauszahlungen: Die Verrechnung der durch die Vorauszahlungspflichtigen für ein FMA-Geschäftsjahr jeweils im Voraus zu leistenden Zahlungen.
Kostenpflichtige (Ist-Verrechnung): Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllen.Kostenpflichtige (Ist-Verrechnung): Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllen.
Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 erfüllen.Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20002824
Dokumentnummer
NOR40042385