Bundesrecht konsolidiert

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FMA-Kostenverordnung Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 419/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

FMA-KVO

Index

37/02 Kreditwesen
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Ist-Kostenverrechnung: Die Verrechnung der auf Grund des gemäß Paragraph 18, FMABG zu erstellenden Jahresabschlusses der FMA auf die einzelnen Kostenpflichtigen entfallenden Kosten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr.
  2. Ziffer 2
    Verrechnung von Vorauszahlungen: Die Verrechnung der durch die Vorauszahlungspflichtigen für ein FMA-Geschäftsjahr jeweils im Voraus zu leistenden Zahlungen.
  3. Ziffer 3
    Kostenpflichtige (Ist-Verrechnung): Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 erfüllen.
  4. Ziffer 4
    Vorauszahlungspflichtige: Jene natürlichen oder juristischen Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40042385

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