(1)Absatz eins,Zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschreibung der von Betreibern bereitgestellten Schnittstellen haben Betreiber dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen folgende Unterlagen vollständig (§ 4) und zeitgerecht (§ 5) zu übergeben:Zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschreibung der von Betreibern bereitgestellten Schnittstellen haben Betreiber dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen folgende Unterlagen vollständig (Paragraph 4,) und zeitgerecht (Paragraph 5,) zu übergeben:
eine Übersicht über die auf dem von ihm betriebenen Netz bereitgestellten Schnittstellen,
die technischen Spezifikationen der bereitgestellten Schnittstellen,
eine aktualisierte Übersicht sowie die aktualisierten Spezifikationen im Fall von technischen Änderungen der Schnittstellen.