Bundesrecht konsolidiert

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Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen § 3

Kurztitel

Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 336/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

23.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Form der Beschreibung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Beschreibung der von Betreibern bereitgestellten Schnittstellen haben Betreiber dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen folgende Unterlagen vollständig (Paragraph 4,) und zeitgerecht (Paragraph 5,) zu übergeben:
    1. Ziffer eins
      eine Übersicht über die auf dem von ihm betriebenen Netz bereitgestellten Schnittstellen,
    2. Ziffer 2
      die technischen Spezifikationen der bereitgestellten Schnittstellen,
    3. Ziffer 3
      eine aktualisierte Übersicht sowie die aktualisierten Spezifikationen im Fall von technischen Änderungen der Schnittstellen.
  2. Absatz 2,Die Dokumente sind in einem solchen elektronischen Format zu übergeben, dass sie
    1. Ziffer eins
      mit handelsüblicher Software geöffnet werden können,
    2. Ziffer 2
      möglichst geringen Speicherplatz beanspruchen und
    3. Ziffer 3
      die direkte Veröffentlichung im Internet möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20002831

Dokumentnummer

NOR40042446

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