Bundesrecht konsolidiert

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Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung § 8

Kurztitel

Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 306/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

28.06.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Grundlagen der Orthopädietechnik

Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Wirkprinzipien von Prothesen, Orthesen und Bandagen sowie rehabilitationstechnischen Geräten,
  2. Ziffer 2
    Konstruktionsmerkmale und Aufbau von Prothesen, Orthesen und Bandagen sowie rehabilitationstechnischen Geräten,
  3. Ziffer 3
    biomechanische Grundlagen,
  4. Ziffer 4
    Anatomie, Physiologie, Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates,
  5. Ziffer 5
    technische und medizinische Indikationen; Bewertung der orthopädischen Situation des Patienten und Auswahl des orthopädischen Hilfsmittels.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Stützapparat

Gesetzesnummer

20002777

Dokumentnummer

NOR40042007

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