Bundesrecht konsolidiert

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Bäcker-Verordnung Art. 1

Kurztitel

Bäcker-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 28/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Bäcker (Paragraph 94, Ziffer 3, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Ziffer eins
    Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. Ziffer 2
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bäckerei liegt, und
    2. Litera b
      die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
    3. Litera c
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  3. Ziffer 3
    Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  4. Ziffer 4
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bäcker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  5. Ziffer 5
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
  6. Ziffer 6
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
    2. Litera b
      eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger oder
  7. Ziffer 7
    Zeugnisse über
    1. Litera a
      die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bäcker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt, und
    2. Litera b
      eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994).

Schlagworte

Berufsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002419

Dokumentnummer

NOR40102572

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/28/A1/NOR40102572

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