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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und Behandlung Anl. 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und Behandlung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 269/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Textilveredelung und -behandlung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

40 °C

2.

Toxizität

 

a)

2.1

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.2

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

 

c)

 

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

300 mg/l

 

d)

 

e)

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-10,0

5.

Färbung

 

 

 

Spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm (Gelbbereich)

7,0 m-1

28,0 m-1

 

 

 

f)

 

525 nm (Rotbereich)

5,0 m-1

24,0 m-1

 

 

 

f)

 

620 nm (Blaubereich)

3,0 m-1

20,0 m-1

A 2

Anorganische Parameter

 

f)

6.

Aluminium

3,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Al

 

Nr. 3 begrenzt

7.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

8.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

g)

9.

Chrom-VI

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

10.

Cobalt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Co

 

 

11.

Eisen

3,0 mg/l

durch Parameter

 

ber. als Fe

 

Nr. 3 begrenzt

12.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

13.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

14.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

15.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

16.

Gesamtchlor

i)

0,3 mg/l

 

ber. als Cl2

 

j)

 

h)

 

 

17.

Ammonium

5,0 mg/l

 

ber. als N

 

 

18.

Gesamter geb.

30 mg/l

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

k)

 

 

19.

Phosphor-Gesamt

2,0 mg/l

l)

 

ber. als P

 

 

20.

Sulfat

m)

 

ber. als SO4

 

 

21.

Sulfid

0,5 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

22.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

23.

Gesamter org. geb.

50 mg/l

n)

 

Kohlenstoff TOC

o)

 

 

ber. als C

 

 

24.

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

150 mg/l

n)

 

 

p)

 

 

ber. als O2

 

 

25.

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5

20 mg/l

 

ber. als O2

 

 

26.

Adsorbierbare org.

q)

q)

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

27.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

20 mg/l

28.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

29.

Summe der anion. und nichtion. Tenside

2,0 mg/l

r)

30.

Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol BTXE

0,1 mg/l

0,1 mg/l

  1. Litera a
    Bei Gefahr der Ausbildung von Vereisungen oder von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal der öffentlichen Kanalisation ist die Anforderung zu verschärfen.
  2. Litera b
    Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
  3. Litera c
    Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  4. Litera d
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  5. Litera e
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von betriebsstörenden Verzopfungen an Rechen oder rotierenden Maschinenteilen in der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kommt.
  6. Litera f
    Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur erforderlich, wenn auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation die Anforderung der Spalte römisch eins im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage nicht eingehalten werden kann. Kann die Anforderung der Spalte römisch eins im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage nicht eingehalten werden, obwohl die Emissionsbegrenzung im Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, eingehalten wird, so ist die Anforderung zu verschärfen.
  7. Litera g
    Bei Abwasser aus der Färbung von Textilien aus Wolle oder Polyamid (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) gilt eine Emissionsbegrenzung von 2,5 mg/l. Werden in einer Färberei zeitlich aufeinanderfolgend Textilien aus verschiedenartigen Fasern gefärbt, so gilt die Festlegung nur für den Zeitraum der Färbung von Textilien aus Wolle oder Polyamid (temporärer Teilstrom).
  8. Litera h
    Die Festlegung für den Parameter Gesamtchlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Freies Chlor.
  9. Litera i
    Gesamtchlor darf im Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht nachweisbar sein.
  10. Litera j
    Für Abwasser aus der Chlorierenden Behandlung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,6 mg/l. Freies Chlor darf im Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht nachweisbar sein.
  11. Litera k
    Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  12. Litera l
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall festzulegen, wenn auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation die Emissionsbegrenzung der 1. AEV für kommunales Abwasser für Phosphor-Gesamt im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage nicht eingehalten werden kann Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1996,).
  13. Litera m
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  14. Litera n
    Eine Einleitung von Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist nur zulässig, wenn für die Gesamtheit der Inhaltsstoffe des Abwassers ein biologischer Abbaugrad von zumindest 70% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW zu erfolgen. Ein biologischer Abbaugrad von zumindest 70% gilt auch als nachgewiesen, wenn für die Gesamtheit aller jeweils im Laufe eines Betriebsjahres eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe an Hand der in deren Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Angaben ein biologischer Gesamtabbaugrad von mehr als 70% hergeleitet werden kann. Die Anforderung für den biologischen Abbaugrad gilt nicht, wenn das Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation einer Reinigung unterzogen wird, sodass es danach einen TOC-Gehalt von nicht größer als 200 mg/l und einen CSB-Gehalt von nicht größer als 600 mg/l aufweist.
  15. Litera o
    Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 330 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  16. Litera p
    Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 85% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  17. Litera q
    Für den Parameter AOX gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
    1. Ziffer eins
      0,5 mg/l bei Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 5, oder 7,
    2. Ziffer 2
      1,0 mg/l bei Abwasser aus dem Färben oder Bedrucken von Textilien (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4),
    3. Ziffer 3
      2,5 mg/l bei Abwasser aus der Chlorierenden Behandlung (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,); wird eine derartige Behandlung zeitlich begrenzt durchgeführt, gilt die Festlegung nur für diesen Zeitraum (temporärer Teilstrom).
  18. Litera r
    Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Störungen des Betriebes der öffentliche Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.

Schlagworte

Kanalisationsanlage, Arbeitsstoff, Schaumdecke

Im RIS seit

07.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20002744

Dokumentnummer

NOR40215063

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/269/ANL1/NOR40215063

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