Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
28.05.2004
Außerkrafttretensdatum
23.05.2019
Abkürzung
AEV Medizinischer Bereich
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:
nicht zur Anwendung gelangte
Konzentrate von Arznei-, Desinfektions-, Lösungs- oder Reinigungsmitteln,
Desinfektions- oder Reinigungslösungen mit einer Wirkstoffkonzentration von größer als zwei Masseprozent,
Konzentrate oder Reste von Laborchemikalien;
Aldehydlösungen aus der präparativen Konservierung und Fixierung;
verbrauchte unbehandelte fotografische Bäder;
Vollblut (zB aus der Entsorgung überlagerter Blutkonserven).
(2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 dürfen nicht eingeleitet werden.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 dürfen nicht eingeleitet werden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt fürAbsatz eins, gilt für
Abwasser aus Einrichtungen, die dem
Ärztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984 (ausgenommen Zahnbehandlung),Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, (ausgenommen Zahnbehandlung), Hebammengesetz, BGBl. Nr. 3/1964,Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,, Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961,Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, Tuberculosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968,Tuberculosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
unterliegen;
die den gesetzlichen Bestimmungen der Z 1 nicht unterliegen.die den gesetzlichen Bestimmungen der Ziffer eins, nicht unterliegen.
(4)Absatz 4,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Einrichtungen zur Zahnbehandlung, die demAbsatz 2, gilt für Abwasser aus Einrichtungen zur Zahnbehandlung, die dem
Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,,
unterliegen.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV);
Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV);
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (§ 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV);Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 5, AAEV);
Abwasser aus der Herstellung von Arzneimitteln (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.4 AAEV);Abwasser aus der Herstellung von Arzneimitteln (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 4, AAEV);
Abwasser aus fotografischen Prozessen (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV);Abwasser aus fotografischen Prozessen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV);
Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 9 AAEV);Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9, AAEV);
Radionukliden im Abwasser aus Isotopenstationen und -laboratorien (§ 90 Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972).Radionukliden im Abwasser aus Isotopenstationen und -laboratorien (Paragraph 90, Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,).
(6)Absatz 6,Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, das aus einer Einrichtung gemäß Abs. 3 abgeleitet wird, unterliegt nicht dem Geltungsbereich der AAEV und auch nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, das aus einer Einrichtung gemäß Absatz 3, abgeleitet wird, unterliegt nicht dem Geltungsbereich der AAEV und auch nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.
(7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 2 abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden. Bei nachstehend genannten Mischungen von Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 mit Abwässern anderer Herkunftsbereiche ist § 4 Abs. 7 AAEV anzuwenden wie folgt:Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Wird Abwasser gemäß Absatz eins, vermischt mit Abwasser gemäß Absatz 2, abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV anzuwenden. Bei nachstehend genannten Mischungen von Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 mit Abwässern anderer Herkunftsbereiche ist Paragraph 4, Absatz 7, AAEV anzuwenden wie folgt:
Ist in das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 ein Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 derart eingebunden, dassIst in das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 ein Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 derart eingebunden, dass
eine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist undeine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) Aufwand möglich ist und
auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für den Teilstrom nicht möglich ist und
die Mischung des Abwassers aus der Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 mit dem Abwasser gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann (§ 4 Abs. 5 AAEV),die Mischung des Abwassers aus der Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 mit dem Abwasser gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann (Paragraph 4, Absatz 5, AAEV),
so gilt § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Teilstromes gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 als eingehalten, wenn zumindest die in § 1 der für den Teilstrom geltenden Abwasseremissionsverordnung angeführten Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind; für das Abwasser aus der Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) gilt in diesem Fall § 4 Abs. 7 AAEV als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Abs. 8 hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.so gilt Paragraph 4, Absatz 7, AAEV hinsichtlich des Teilstromes gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 als eingehalten, wenn zumindest die in Paragraph eins, der für den Teilstrom geltenden Abwasseremissionsverordnung angeführten Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind; für das Abwasser aus der Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) gilt in diesem Fall Paragraph 4, Absatz 7, AAEV als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Absatz 8, hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.
Ist in das Abwassersystem eines Objektes, welches überwiegend nichtmedizinischen Zwecken dient, das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 derart eingebunden, dassIst in das Abwassersystem eines Objektes, welches überwiegend nichtmedizinischen Zwecken dient, das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 derart eingebunden, dass
eine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist undeine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) Aufwand möglich ist und
auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist,auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 nicht möglich ist,
so gilt § 4 Abs. 7 AAEV für das Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Abs. 8 hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.so gilt Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für das Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Absatz 8, hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.
Die Festlegungen der Z 1 und 2 hinsichtlich der Einhaltung von § 4 Abs. 7 AAEV gelten sinngemäß für jeden Teilstrom eines Abwasserverbundsystems gemäß Z 1, welches in das Abwassersystem eines Objektes mit nicht medizinischen Zwecken unter den Bedingungen von Z 2 lit. a und b eingebunden ist.Die Festlegungen der Ziffer eins und 2 hinsichtlich der Einhaltung von Paragraph 4, Absatz 7, AAEV gelten sinngemäß für jeden Teilstrom eines Abwasserverbundsystems gemäß Ziffer eins,, welches in das Abwassersystem eines Objektes mit nicht medizinischen Zwecken unter den Bedingungen von Ziffer 2, Litera a und b eingebunden ist.
(8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einrichtungen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einrichtungen gemäß Absatz 3, oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Bei Einrichtungen gemäß Abs. 3Bei Einrichtungen gemäß Absatz 3
Soweit auf Grund der wirtschaftlichen Situation sinnvoll und der örtlichen Verhältnisse technisch möglich,
Einsatz des Trennsystems zur gesonderten Ableitung von Niederschlagswasser und Abwasser,
Erfassung und Ableitung von Abwässern gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 gesondert vom Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 in eigenen Abwassersystemen;Erfassung und Ableitung von Abwässern gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 gesondert vom Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 in eigenen Abwassersystemen;
Inaktivierung von im Abwasser enthaltenen Krankheitserregern oder sonstigen schädlichen oder gefährlichen Organismen sowie von gefährlichen organischen Stoffen (zB Mykotoxinen) bei seuchenhygienischem Erfordernis im Abwasserteilstrom der Anfallstellen (zB Infektionsstationen, Laboratorien) nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan;
Entsorgung von flüssigen Rückständen, die mit Erregern von meldepflichtigen Krankheiten (AIDS-Gesetz, BGBl. Nr. 728/1993, Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, Tuberculosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909) oder mit Erregern sonstiger gefährlicher Infektionskrankheiten behaftet sind, über das Abwassersystem nur bei seuchenhygienischem Erfordernis; teilweise oder vollständige Inaktivierung dieser flüssigen Rückstände vor Einbringung in das Abwassersystem nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan;Entsorgung von flüssigen Rückständen, die mit Erregern von meldepflichtigen Krankheiten (AIDS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1993,, Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, Tuberculosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,) oder mit Erregern sonstiger gefährlicher Infektionskrankheiten behaftet sind, über das Abwassersystem nur bei seuchenhygienischem Erfordernis; teilweise oder vollständige Inaktivierung dieser flüssigen Rückstände vor Einbringung in das Abwassersystem nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan; bei Einsatz von Inaktivierungsmaßnahmen gemäß lit. b und c bevorzugte Anwendung von physikalischen Verfahren (Hitze, UV, Sterilfiltration, Mikrowelle) an Stelle des Einsatzes von chemischen Verfahren;bei Einsatz von Inaktivierungsmaßnahmen gemäß Litera b und c bevorzugte Anwendung von physikalischen Verfahren (Hitze, UV, Sterilfiltration, Mikrowelle) an Stelle des Einsatzes von chemischen Verfahren;
Sterilisation kontaminierter Materialien sowie Aufbereitung von Betten in zentralen Sterilisations- und Aufbereitungseinheiten unter Einsatz thermochemischer Sterilisationsautomaten mit Kreislaufführung der Wasch- und Sterilisationsmittel;
gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs- und Desinfektionsmitteln nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene ausgearbeiteten und überwachten Reinigungs- und Desinfektionsplan;
Einsatz solcher Stoffe im gesamten medizinischen Bereich, die
den Anforderungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen undden Anforderungen des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen und die – soweit auf Grund medizinischer Anforderungen möglich – keine ökotoxikologischen, insbesondere keine wassergefährdenden Eigenschaften aufweisen, teilweise oder zur Gänze wieder- oder weiterverwendbar sind und die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (ÖNORM EN ISO 7827 „Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Abbaubarkeit organischer Stoffe in einem wässrigen Medium“, Februar 1996);
Führung einer vollständigen und zeitlich durchgehenden Bilanz der verwendeten Arznei-, Desinfektions-, Röntgenkontrast-, Reinigungs- und sonstigen Mitteln; Führung einer zeitlich durchgehenden Dokumentation betreffend den den Abwasseranfall verursachenden Wasserverbrauch;
vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Rückständen aus dem medizinischen Bereich entsprechend den Festlegungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen (ausgenommen in den Fällen der lit. c);vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Rückständen aus dem medizinischen Bereich entsprechend den Festlegungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen (ausgenommen in den Fällen der Litera c,);
vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung von Abwasser aus Isotopenstationen oder laboratorien und erforderlichenfalls gesonderte Behandlung nach den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972;vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung von Abwasser aus Isotopenstationen oder laboratorien und erforderlichenfalls gesonderte Behandlung nach den Anforderungen der Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,; Entgasung von gashaltigem Abwasser aus der Physiotherapie vor der Einbringung in das Abwassersystem;
Einsatz von wassersparenden Installationen und Armaturen im Sanitär- und Küchenbereich; Einsatz von Fettabscheidern im Abwasserteilstrom von Küchen;
gedrosselte und zeitlich gestaffelte Entleerung von Großbehältern; in Abhängigkeit von der abgeleiteten Tagesabwassermenge (größer als 100 Kubikmeter pro Tag) Einsatz von Speicherbecken zwecks Tagesmengenausgleichs bei Direkt- und Indirekteinleitern;
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flokkung, Extraktion, Membrantechnik, Ionentausch) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung) beim Direkt- und Indirekteinleiter; beim Direkteinleiter biologische Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation sowie Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102).
Bei Einrichtungen gemäß Abs. 4Bei Einrichtungen gemäß Absatz 4
Anwendung von in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Z 1 lit. e bis i sowie n und o;Anwendung von in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Ziffer eins, Litera e bis i sowie n und o;
Einsatz von Amalgamabscheidern mit wassersparender Absaugtechnik (Abwasseranfall nicht größer als 50 Liter pro Behandlungsplatz und Tag), die den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Z 4 entsprechen;Einsatz von Amalgamabscheidern mit wassersparender Absaugtechnik (Abwasseranfall nicht größer als 50 Liter pro Behandlungsplatz und Tag), die den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 4, entsprechen;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von stark oxidierenden Desinfektions- oder Reinigungsmitteln, die eine Remobilisierung von Schwermetallen aus Amalgamabscheidern verursachen können, bei Zahnbehandlungsplätzen.
Schlagworte
Arzneimittel, Desinfektionsmittel, Lösungsmittel, Desinfektionslösung, Waschprozess, Fahrzeugreparaturbetrieb, Fahrzeugwaschbetrieb, Isotopenlaboratorium, ermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Sterilisationseinheit, Waschmittel, Reinigungsmittel, Reinigungsplan, Röntgenkontrastmittel,
BGBl. I Nr. 102/2002, Sanitärbereich, Direkteinleiter, Stickstoffverbindung
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Gesetzesnummer
20002741
Dokumentnummer
NOR40041320