(3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem Abfluten oder Entleeren von offenen Umlaufkühlsystemen (Abs. 1 Z 4 lit. a) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus dem Abfluten oder Entleeren von offenen Umlaufkühlsystemen (Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,) in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:
Stoffe gemäß Abs. 2;Stoffe gemäß Absatz 2,;
anorganische Zinkverbindungen aus der Kühlwasserkonditionierung in Hauptumlaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken.
Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für ein offenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe der Z 1 und 2 nicht enthalten.Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen wird, dass die für ein offenes Umlaufkühlsystem verwendeten Arbeits- und Hilfsstoffe die Stoffe der Ziffer eins und 2 nicht enthalten.