(6)Absatz 6,Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, 7 oder 8 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte II für die Parameter Blei (Nr. 5), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Eisen (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Zink (Nr. 13) und Nitrit (Nr. 14) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, 7, oder 8 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte römisch zwei für die Parameter Blei (Nr. 5), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Eisen (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Zink (Nr. 13) und Nitrit (Nr. 14) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
die ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 5, insbesondere betreffend die geordnete Entsorgung der in den Kraftfahrzeugen enthaltenen flüssigen Rückstände, erfolgt unddie ständige Beachtung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß Paragraph eins, Absatz 5,, insbesondere betreffend die geordnete Entsorgung der in den Kraftfahrzeugen enthaltenen flüssigen Rückstände, erfolgt und
regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach § 1 Abs. 5, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden flüssigen Abfälle (§ 1 Abs. 5 Z 5 und 12) geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen in zweijährlichen Intervallen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik der Behörde vorgelegt wird.regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen betreffend die Einhaltung der in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik nach Paragraph eins, Absatz 5,, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden flüssigen Abfälle (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5 und 12) geführt werden, diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und auf der Grundlage dieser Aufzeichnungen in zweijährlichen Intervallen ein Bericht betreffend die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Stand der Technik der Behörde vorgelegt wird.