(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Abs. 2 dürfen nicht eingeleitet werden:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe aus dem Einsatz in Tätigkeiten des Absatz 2, dürfen nicht eingeleitet werden:
Organische Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung) ausgenommen Phosphonate;Organische Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung) ausgenommen Phosphonate; halogenorganische Verbindungen aus der Anwendung von Kaltreinigern.
Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Abs. 2 eingesetzt werden, Stoffe der Z 1 und 2 nicht enthalten.Das Einleitungsverbot für Stoffe der Ziffer eins und 2 gilt als eingehalten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, die bei einer Tätigkeit des Absatz 2, eingesetzt werden, Stoffe der Ziffer eins und 2 nicht enthalten.