Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Adsorption, Membranverfahren) an einzelnen Teilströmen, in Kreisläufen gemäß Z 4 oder am Gesamtabwasser, wie zB:Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Adsorption, Membranverfahren) an einzelnen Teilströmen, in Kreisläufen gemäß Ziffer 4, oder am Gesamtabwasser, wie zB:
Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung und Restleichtstoffabscheidung (Koaleszenzfiltration/Adsorption) bei Abwasser gemäß
Abs. 2 Z 1,Absatz 2, Ziffer eins,,
Abs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von Reinigungschemikalien bei der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,Absatz 2, Ziffer 2, bei Verzicht auf den Einsatz von Reinigungschemikalien bei der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
Abs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,Absatz 2, Ziffer 3, bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern und Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
Abs. 2 Z 7 und 8,Absatz 2, Ziffer 7 und 8,
Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Aktivkohleadsorption oder Ultrafiltration bei Abwasser gemäß
Abs. 2 Z 2 bei Verzicht auf den Einsatz von nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung,Absatz 2, Ziffer 2, bei Verzicht auf den Einsatz von nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung,
Abs. 2 Z 3 bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder von sonstigen nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien,Absatz 2, Ziffer 3, bei Verzicht auf den Einsatz von Kaltreinigern oder von sonstigen nicht verfahrensverträglichen Reinigungschemikalien,
Feststoffabscheidung, Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß
Abs. 2 Z 2 bei Einsatz von Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern oder Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,Absatz 2, Ziffer 2, bei Einsatz von Reinigungschemikalien in der Karosseriereinigung, die die Funktion von Leichtstoffabscheidern oder Restleichtstoffabscheidern beeinträchtigen können,
Abs. 2 Z 3 bei Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien,Absatz 2, Ziffer 3, bei Einsatz von Kaltreinigern oder sonstigen Reinigungschemikalien,
Abs. 2 Z 5 einschließlich Teilereinigung,Absatz 2, Ziffer 5, einschließlich Teilereinigung,
Abs. 2 Z 6,Absatz 2, Ziffer 6,,
Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß Abs. 2 Z 4,Leichtstoffabscheidung, Stapelung und Emulsionsspaltung (physikalisch, chemisch oder thermisch) bei Abwasser gemäß Absatz 2, Ziffer 4,,
bei Einleitung in ein Fließgewässer auch Anwendung biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser;