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Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.05.2004

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Abkürzung

AEV Deponiesickerwasser

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 1, 2 oder 4 bis 23 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 1, 2 oder 4 bis 23 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für den Parameter pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  5. Absatz 5,Für eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung Paragraph 7, AAEV.

Schlagworte

Obergrenze, Eigenüberwachung

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20002736

Dokumentnummer

NOR40041285

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/263/P4/NOR40041285

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