(6)Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 oder 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A oder des § 4 Abs. 1 AAEV erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 oder 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A oder des § 4 Abs. 1 AAEV nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Deponien gemäß Abs. 2 oder 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz 2, oder 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A oder des Paragraph 4, Absatz eins, AAEV erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz 2, oder 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A oder des Paragraph 4, Absatz eins, AAEV nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Deponien gemäß Absatz 2, oder 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Errichtung und Betrieb einer Deponie nach den insbesondere in den §§ 4 bis 11 und 15 bis 26 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Grundsätzen;Errichtung und Betrieb einer Deponie nach den insbesondere in den Paragraphen 4 bis 11 und 15 bis 26 der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Grundsätzen; Vorbehandlung der abzulagernden Abfälle mit physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen, biologischen oder thermischen Verfahren zur Minimierung der Sickerwasser- und Deponiegasemissionen;
Einsatz von Speichereinrichtungen zur Abminderung von Sickerwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Sickerwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Neutralisation, Filtration, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Membrantechnik, Strippung, Adsorption, Biologie mit Nitrifikation und Entfernung der Stickstoffverbindungen) oder deren Kombinationen;
vom Sickerwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Sickerwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102).vom Sickerwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Sickerwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102).