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Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien § 1

Kurztitel

Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.04.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Deponiesickerwasser

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. Ziffer eins
      Abfall: Bewegliche Sache gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102.
    2. Ziffer 2
      Gemischter Siedlungsabfall: Abfall aus privaten Haushalten und anderer Abfall, der auf Grund seiner Beschaffenheit oder Zusammensetzung dem Abfall aus privaten Haushalten ähnlich ist, ausgenommen die im Anhang der Entscheidung 94/3/EG der Kommission unter Position 20 01 genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort gesammelt werden, und andere Fraktionen, die unter den Positionen 20 02 des Anhanges der Entscheidung 94/3/EG genannt sind.
    3. Ziffer 3
      Deponie: Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet wird einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlage, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt wird. Nicht als Deponie gilt eine Anlage
      1. Litera a
        in der Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können oder
      2. Litera b
        zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet oder
      3. Litera c
        zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
    4. Ziffer 4
      (Deponie-)Sickerwasser: An der Deponiebasis oder an sonstigen Begrenzungsflächen des Deponiekörpers an die Atmosphäre austretende Flüssigkeit, welche insbesondere durch
      1. Litera a
        in den Deponiekörper eingedrungenes Niederschlagswasser oder
      2. Litera b
        die Eigenfeuchte der Abfälle oder
      3. Litera c
        bei chemischen oder biochemischen Reaktionen im Deponiekörper entstandenes Wasser
      gebildet wird.
  2. Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Sickerwasser aus nachstehend genannten Deponien in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Deponien für gemischten Siedlungsabfall (unbehandelt oder behandelt);
    2. Ziffer 2
      Deponien für biochemisch stabilisierten Klärschlamm aus der Abwasserreinigung;
    3. Ziffer 3
      Deponien für Kompost;
    4. Ziffer 4
      Deponien für sonstige in Ziffer eins bis 3 nicht genannte Abfälle, deren Anteil an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt (Paragraph 5, Ziffer 7, Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,);
    5. Ziffer 5
      Deponien für Gemische von Abfällen der Ziffer eins bis 4,
  3. Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Sickerwasser aus einer Deponie, die in Absatz 2, nicht genannt ist, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AAEV vorzuschreiben; für die Parameter Toxizität, Ammoniak und Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) gelten die Emissionsbegrenzungen gemäß Anhang A.
  4. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      häuslichem Abwasser aus dem Deponiebetrieb dienenden Gebäuden oder Einrichtungen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins Punkt eins, oder 1.2 AAEV);
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV);
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9, AAEV);
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12 Punkt 2, AAEV);
    5. Ziffer 5
      Grund- und Oberflächenwasser aus der Sicherung oder Sanierung von Altlasten (Paragraph eins, Absatz 2, AAEV);
    6. Ziffer 6
      Sickerwasser aus Abfällen(Paragraph 77, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,).
  5. Absatz 5,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Für die Sickerwassererfassung und – reinigung bei Ablagerung von verschiedenartigen Abfällen auf gesonderten Flächen an einem Deponiestandort gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Werden an einem Deponiestandort Abfälle gemäß Absatz 2 und Abfälle gemäß Absatz 3, auf gesonderten Flächen abgelagert und die Sickerwässer aus diesen gesonderten Ablagerungen gemeinsam abgeleitet und gereinigt, so sind auf diese Mischung von Sickerwässern die Festlegungen des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Werden an einem Deponiestandort auf gesonderten Flächen Abfälle abgelagert, die verschiedenen Deponietypen gemäß Paragraph 4, Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, zuzuordnen sind, so gelten für die gemeinsame Ableitung und Reinigung der Sickerwässer aus den verschiedenen Deponietypen gleichfalls die Festlegungen des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV.
  6. Absatz 6,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz 2, oder 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A oder des Paragraph 4, Absatz eins, AAEV erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz 2, oder 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A oder des Paragraph 4, Absatz eins, AAEV nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Deponien gemäß Absatz 2, oder 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Errichtung und Betrieb einer Deponie nach den insbesondere in den Paragraphen 4 bis 11 und 15 bis 26 der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Grundsätzen;
    2. Ziffer 2
      Vorbehandlung der abzulagernden Abfälle mit physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen, biologischen oder thermischen Verfahren zur Minimierung der Sickerwasser- und Deponiegasemissionen;
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Speichereinrichtungen zur Abminderung von Sickerwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
    4. Ziffer 4
      Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Sickerwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Neutralisation, Filtration, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Membrantechnik, Strippung, Adsorption, Biologie mit Nitrifikation und Entfernung der Stickstoffverbindungen) oder deren Kombinationen;
    5. Ziffer 5
      vom Sickerwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Sickerwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102).

Schlagworte

BGBl. I Nr. 102/2002, Deponiewasser, Fahrzeugreparaturbetrieb, Fahrzeugwaschbetrieb, Grundwasser, Sickerwasserreinigung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Sickerwasseremission, Sickerwassermengenspitze

Im RIS seit

05.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20002736

Dokumentnummer

NOR40252013

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/263/P1/NOR40252013

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