Die Einleitung von Sickerwasser gemäß § 1 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn für die Gesamtheit der Inhaltsstoffe des Sickerwassers ein biologischer Abbaugrad von zumindest 75% (65% bei Sickerwasser aus Deponien gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 oder 3) im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung für den biologischen Abbaugrad gilt nicht, wenn das Sickerwasser vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation einer Reinigung unterzogen wird, sodass es danach einen TOC-Gehalt von nicht größer als 120 mg/l und einen CSB-Gehalt von nicht größer als 300 mg/l aufweist. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen.Die Einleitung von Sickerwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist nur zulässig, wenn für die Gesamtheit der Inhaltsstoffe des Sickerwassers ein biologischer Abbaugrad von zumindest 75% (65% bei Sickerwasser aus Deponien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3) im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung für den biologischen Abbaugrad gilt nicht, wenn das Sickerwasser vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation einer Reinigung unterzogen wird, sodass es danach einen TOC-Gehalt von nicht größer als 120 mg/l und einen CSB-Gehalt von nicht größer als 300 mg/l aufweist. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW zu erfolgen.