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Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien Anl. 1

Kurztitel

Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Deponiesickerwasser

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1 Allgemeine Parameter

1.

Toxizität

 

 

1.1

Algentoxizität GA

8

a)

1.2

Bakterientoxizität GL

4

a)

1.3

Daphnientoxizität GD

4

a)

1.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

a)

 

b)

 

 

2.

Abfiltrierbare Stoffe

20 mg/l

100 mg/l

 

c)

 

d)

3.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

 

 

 

 

A 2 Anorganische Parameter

4.

Arsen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

5.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

6.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

7.

Chrom-Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

8.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

9.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

10.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

11.

Zink

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

12.

Ammonium

10 mg/l

200 mg/l

 

ber. als N

 

e)

13.

Ammoniak

0,5 mg/l

20 mg/l

 

ber. als N

 

e)

14.

Chlorid

f)

–

 

ber. als Cl

 

 

15.

Gesamter geb.

50 mg/l

–

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

g)

 

 

16.

Nitrit

2,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

17.

Sulfid

0,5 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

A 3 Organische Parameter

18.

Gesamter org. geb.

20 mg/l

i)

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

 

h)

 

 

19.

Chemischer

50 mg/l

i)

 

Sauerstoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

h)

 

 

20.

Biochemischer

10 mg/l

–

 

Sauerstoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

21.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

22.

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/l

15 mg/l

23.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,5 mg/l

 

aromatischen Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole und

 

 

 

Ethylbenzol BTXE

 

 

 

j)

 

 

  1. Litera a
    Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A).
  2. Litera b
    Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Sickerwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. Litera e
    Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4-N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/l und für NH3-N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l.
  6. Litera f
    Die Emissionsbegrenzung ist durch den Parameter Toxizität festgelegt.
  7. Litera g
    Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. Litera h
    Für die Überwachung der Sickerwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.
  9. Litera i
    Die Einleitung von Sickerwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist nur zulässig, wenn für die Gesamtheit der Inhaltsstoffe des Sickerwassers ein biologischer Abbaugrad von zumindest 75% (65% bei Sickerwasser aus Deponien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3) im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung für den biologischen Abbaugrad gilt nicht, wenn das Sickerwasser vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation einer Reinigung unterzogen wird, sodass es danach einen TOC-Gehalt von nicht größer als 120 mg/l und einen CSB-Gehalt von nicht größer als 300 mg/l aufweist. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW zu erfolgen.
  10. Litera j
    Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist bei Sickerwasser aus Deponien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 nicht erforderlich.

Schlagworte

Kanalisationsanlage

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20002736

Dokumentnummer

NOR40214801

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/263/ANL1/NOR40214801

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