Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
28.05.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand "Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen.Paragraph 8, (1) Die Prüfung im Gegenstand "Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen.
Längen- und Flächenberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
Auswerten von Versuchen im Brunnen- und Grundbau.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Brunnenbau
Gesetzesnummer
20002727
Dokumentnummer
NOR40041169