Bundesrecht konsolidiert

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Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung § 8

Kurztitel

Brunnen- und Grundbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 261/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

28.05.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Angewandte Mathematik

Paragraph 8, (1) Die Prüfung im Gegenstand "Fachrechnen" hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen.

  1. Ziffer eins
    Längen- und Flächenberechnung,
  2. Ziffer 2
    Gewichtsberechnung,
  3. Ziffer 3
    Prozentrechnen,
  4. Ziffer 4
    Raumberechnung,
  5. Ziffer 5
    Materialbedarfsberechnung,
  6. Ziffer 6
    Auswerten von Versuchen im Brunnen- und Grundbau.
  1. Absatz 2,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Brunnenbau

Gesetzesnummer

20002727

Dokumentnummer

NOR40041169

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