(2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat die Koster unter Bedachtnahme auf eine Ausgewogenheit gemäß § 1 Z 4 rechtzeitig einzuberufen. Der Einberufung ist grundsätzlich Folge zu leisten, es sei denn, dass eine begründete Verhinderung vorliegt. Eine solche ist dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Sofern Koster trotz Einladung nicht zur anberaumten Sitzung erscheinen, ist der Vorsitzende berechtigt, im kurzen Wege verfügbare Ersatzkoster einzuberufen.Der Vorsitzende hat die Koster unter Bedachtnahme auf eine Ausgewogenheit gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, rechtzeitig einzuberufen. Der Einberufung ist grundsätzlich Folge zu leisten, es sei denn, dass eine begründete Verhinderung vorliegt. Eine solche ist dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Sofern Koster trotz Einladung nicht zur anberaumten Sitzung erscheinen, ist der Vorsitzende berechtigt, im kurzen Wege verfügbare Ersatzkoster einzuberufen.