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Kostverordnung § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 16.09.2024
§ 1 am 16.09.2024
§ 3 am 16.09.2024
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 17.09.2024
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2024
§ 2 gültig von 27.01.2004 bis 16.09.2024
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kostverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
27.01.2004
Außerkrafttretensdatum
16.09.2024
Index
80/03 Weinrecht
Text
Weinkostkommissionen
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Zur Verkostung sind beim BAWB und dessen Außenstellen in Krems, Poysdorf, Retz, Silberberg und Traiskirchen und bei der HBLA Weinkostkommissionen zu errichten.
(2)
Absatz 2,
Mitglieder einer Weinkostkommission sind:
1.
Ziffer eins
der Direktor des BAWB und der Direktor der HBLA als Vorsitzende und von diesen bestellte Stellvertreter;
2.
Ziffer 2
Koster, die folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:
a)
Litera a
schriftliche Anmeldung bei der HBLA für die Tätigkeit als Koster unter Angabe der persönlichen Daten;
b)
Litera b
Teilnahme an einer Kosterschulung und erfolgreiche Absolvierung der Kosterprüfung an der HBLA;
c)
Litera c
Zulassung und Bestellung durch das Gremium gemäß § 3.
Zulassung und Bestellung durch das Gremium gemäß Paragraph 3,
(3)
Absatz 3,
Die Wahrnehmung der Geschäfte der Weinkostkommission obliegt dem Vorsitzenden. Er hat sich dabei des Personals und der Einrichtungen des BAWB und der HBLA zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20002718
Dokumentnummer
NOR40040986
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/256/P2/NOR40040986
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