Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Außerkrafttretensdatum
22.09.2015
Abkürzung
MMHm-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Kommissionelle Prüfung
Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur bzw. der verkürzten Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
(2)Absatz 2,Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche:
Anatomie und Physiologie,
Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
Massagetechniken zu Heilzwecken.
(3)Absatz 3,Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015
Gesetzesnummer
20002726
Dokumentnummer
NOR40041095