Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 250/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

22.09.2015

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Kommissionelle Prüfung

Kommissionelle Prüfung zum medizinischen Masseur

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Nach Abschluss der Gesamtausbildung zum medizinischen Masseur bzw. der verkürzten Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte ist eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
  2. Absatz 2,Die kommissionelle Prüfung umfasst folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Anatomie und Physiologie,
    2. Ziffer 2
      Pathologie,
    3. Ziffer 3
      Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Packungsanwendung,
    4. Ziffer 4
      Massagetechniken zu Heilzwecken.
  3. Absatz 3,Bei der kommissionellen Prüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten der medizinischen Masseure in Ausbildung ihr Wissen auch an mindestens drei praktischen Fällen umfassend und integrierend zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041095

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