Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahnverordnung 2003 § 21

Kurztitel

Eisenbahnverordnung 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 209/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

15.03.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbVO 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

5. Hauptstück

Instandhaltung

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel umfasst Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muss sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit beeinflussen kann.
  2. Absatz 2,Art, Umfang und Häufigkeit der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrbetriebsmittel zu richten. Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der vorgesehenen regelmäßigen Inspektionen sind Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.
  4. Absatz 4,Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.
  5. Absatz 5,Die Aufzeichnungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch fünf Jahre, diejenigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20002669

Dokumentnummer

NOR40040559

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