(6)Absatz 6,Besteht der Betrieb aus zwei oder mehreren Produktionseinheiten, so darf, – damit die Mast der Schweine abgeschlossen werden kann –, für die gesunden Produktionseinheiten eines infizierten Betriebes von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen abgesehen werden, sofern der Amtstierarzt feststellt, dass die betreffenden Produktionseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie auf Grund ihrer Funktionen in bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, sodass sich das KSP-Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann.Besteht der Betrieb aus zwei oder mehreren Produktionseinheiten, so darf, – damit die Mast der Schweine abgeschlossen werden kann –, für die gesunden Produktionseinheiten eines infizierten Betriebes von einer Tötungsanordnung gemäß Absatz eins, mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen abgesehen werden, sofern der Amtstierarzt feststellt, dass die betreffenden Produktionseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und des Abstands zwischen ihnen sowie auf Grund ihrer Funktionen in bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind, sodass sich das KSP-Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann.