(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest Nr. 2001/89/EG (ABl. Nr. L316 vom 1. 12. 2001) in österreichisches Recht umgesetzt.