(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Klassischer Schweinepest (KSP) vorliegt.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Klassischer Schweinepest (KSP) vorliegt.