Bundesrecht konsolidiert

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Schweinepest-Verordnung 2003 § 1

Kurztitel

Schweinepest-Verordnung 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 199/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

1. Abschnitt

Anwendungsbereich und Allgemeines

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Klassischer Schweinepest (KSP) vorliegt.
  2. Absatz 2,Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den Paragraphen 20, 24, 25 und 43 TSG und gemäß Paragraph 35, des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040128

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