(4)Absatz 4,Die Überprüfung von Betrieben, die Importholz beziehen, kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen hat, erfolgen. Mit der Überprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch juristische Personen, die unter Oberaufsicht und Kontrolle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig werden, betrauen.