Der Verwaltungsgerichtshof hat am 30. Jänner 2003, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. Februar 2003, in den zu den Zlen. 2003/17/0001, 0004, 0025, 0053 anhängigen Verfahren gemäß § 26a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2002 folgenden Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat am 30. Jänner 2003, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. Februar 2003, in den zu den Zlen. 2003/17/0001, 0004, 0025, 0053 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 26 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2002, folgenden Beschluss gefasst:
1.Ziffer eins Es besteht im Sinne des § 26a Abs. 1 VwGG Grund zur Annahme, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Beschwerden von Dienstleistungsunternehmen eingebracht werden wird, in denen die Rechtsfrage zu lösen ist, ob ein Bescheid, der die Vergütung von Energieabgaben auf Grund des § 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Stammfassung dieser Bestimmung nach dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, bzw. in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 versagt, rechtswidrig ist, weil der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung (in diesen beiden Fassungen) auch unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Mai 2002, C (2002) 1890fin, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 2002, C 164, Seite 4, der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen steht.Es besteht im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, VwGG Grund zur Annahme, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Beschwerden von Dienstleistungsunternehmen eingebracht werden wird, in denen die Rechtsfrage zu lösen ist, ob ein Bescheid, der die Vergütung von Energieabgaben auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Stammfassung dieser Bestimmung nach dem Strukturanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, bzw. in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996, versagt, rechtswidrig ist, weil der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung (in diesen beiden Fassungen) auch unter Berücksichtigung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 22. Mai 2002, C (2002) 1890fin, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 2002, C 164, Seite 4, der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen steht.
2.Ziffer 2 Zur Beantwortung der in Z 1 genannten Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:Zur Beantwortung der in Ziffer eins, genannten Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes in den Fassungen dieser Bestimmung durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und BGBl. Nr. 797/1996; Art. 88 (ex-Art. 93) EG-Vertrag sowie die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags, insbesondere deren Kapitel II.Paragraph 2, Absatz eins, des Energieabgabenvergütungsgesetzes in den Fassungen dieser Bestimmung durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,; Artikel 88, (ex-"Art". 93) EG-Vertrag sowie die Verordnung (EG) Nr. 659 aus 1999, des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93, des EG-Vertrags, insbesondere deren Kapitel römisch zwei.
3.Ziffer 3 Der Verwaltungsgerichtshof wird die in Z 1 genannte Rechtsfrage in den zu den Zlen. 2003/17/0001, 0004, 0025, 0053 anhängigen Beschwerdeverfahren beantworten.Der Verwaltungsgerichtshof wird die in Ziffer eins, genannte Rechtsfrage in den zu den Zlen. 2003/17/0001, 0004, 0025, 0053 anhängigen Beschwerdeverfahren beantworten.