Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2002, Z G 215/02, V 52/02, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zugestellt am 31. Oktober 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge “2 und” in § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Anwendungsbereich des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes 1997 erweitert wird - Erstreckungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 35, gesetzwidrig war.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2002, Z G 215/02, römisch fünf 52/02, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zugestellt am 31. Oktober 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge “2 und” in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Anwendungsbereich des 4. Teiles des Bundesvergabegesetzes 1997 erweitert wird - Erstreckungsverordnung 2000, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 35, gesetzwidrig war.