Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren § 3

Kurztitel

Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 141/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3,

Das Piercen und Tätowieren dürfen nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine dem Piercen und Tätowieren entgegenstehende Kontraindikation vorliegt. Hinsichtlich möglicher Kontraindikationen, wie etwa Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV, Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, angeborene Immundefizienerkrankungen, andere Ursachen einer Immunsuppression, Autoimmunerkrankungen, Blutverdünnungstherapie, Geschlechtskrankheiten, fieberhafte Infekte, ist aufzuklären und hat eine schriftliche Bestätigung der erfolgten Aufklärung seitens der zu piercenden oder tätowierenden Person bzw. erforderlichenfalls des Erziehungsberechtigten der Minderjährigen Person zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20002568

Dokumentnummer

NOR40039461

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