Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 141/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2003

Außerkrafttretensdatum

21.07.2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2, (1) Das Piercen und Tätowieren bedürfen der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der zu piercenden oder der zu tätowierenden Person. Das Piercen von Minderjährigen bedarf zusätzlich der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrauten Person. Handelt es sich bei der zu piercenden Person um einen mündigen Minderjährigen, entfällt die Einwilligungspflicht, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt. Das Tätowieren von minderjährigen Personen ist verboten.

  1. Absatz 2,Vor Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Absatz eins, sind die zu piercende Person, gegebenenfalls zusätzlich die mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraute Person, oder die zu tätowierende Person über die mit dem Piercen und Tätowieren verbundenen Risken aufzuklären. Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Aufklärung hat zu erfolgen. Im Falle von Komplikationen nach dem erfolgten Pierc- bzw. Tätowiervorgang ist dem Betroffenen das Aufsuchen eines Arztes anzuraten.
  2. Absatz 3,Eine Aufklärung hat insbesondere über die erforderliche Nachbehandlung der gepiercten bzw. tätowierten Körperregion, mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme des Piercings oder der Tätowierung wie allergische und entzündliche Reaktionen sowie die Möglichkeit zur Entfernung des Piercings und der Tätowierung sowie der damit verbundenen Gefahren zu erfolgen.

Schlagworte

Piercvorgang

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2008

Gesetzesnummer

20002568

Dokumentnummer

NOR40039460

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