Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
15.02.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ergänzungsprüfung für das Piercen und Tätowieren
§ 4.Paragraph 4,
Im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren gemäß § 2 Z 2. Im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Gesetzesnummer
20002562
Dokumentnummer
NOR40039436