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Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) § 3

Kurztitel

Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 139/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.02.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausbildungsberechtigte Personen für das Piercen und Tätowieren

Paragraph 3,

Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zum Piercen und Tätowieren im Rahmen des Lehrgangs für das Piercen und Tätowieren hat durch folgende Personen zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Punkte 2.1, 2.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.5, 2.6 und 2.10 der theoretischen Ausbildung durch einen Arzt, der über erforderliche Kenntnisse verfügt,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Punktes 2.3. der theoretischen Ausbildung durch eine einschlägig tätige Person mit entsprechenden Kenntnissen,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Punktes 2.4 der theoretischen Ausbildung durch einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Punktes 2.7 der theoretischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Piercen und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Punktes 2.8 der theoretischen Ausbildung durch einen klinischen Psychologen oder einen Facharzt für Psychiatrie,
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich des Punktes 2.9 der theoretischen Ausbildung durch einen Juristen sowie
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich der praktischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Piercens und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt, unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.

Schlagworte

Hautkrankheit

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20002562

Dokumentnummer

NOR40039435

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/139/P3/NOR40039435

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