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Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) § 1

Kurztitel

Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 139/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger
      nachgewiesen wird, oder
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein.
  3. Absatz 3,Ausbildungen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 5 sind Folgende:

Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Zahnmedizin oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger), Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene, staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

  1. Absatz 4,Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen.

Schlagworte

Berufsinstitution, Gesundheitspflege, Berufsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20002562

Dokumentnummer

NOR40102674

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/139/P1/NOR40102674

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