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Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) Anl. 1

Kurztitel

Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 139/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

15.02.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                               Anlage

                                                     (§ 2 Abs. 1 Z 1)

                Lehrgang für das Piercen und Tätowieren

1.   Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer

der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.

2.   Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit

der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand                                Mindestzahl an Lehrstunden

Theoretische Ausbildung

2.1.     Allgemeines (Medizinische

         Einführung in die Grundlagen des

         Piercens und Tätowierens und

         Ethik) .........................              1

2.2.     Hygiene und Infektionslehre

         (Allgemeine Begriffe der

         Hygiene: Infektion und deren

         Symptome, Entzündungen,

         Virulenz, Übertragungswege und

         -risken) .......................              5

2.2.1.   Virologie (Allgemeine Virologie

         und relevante Viren:

         Hepatitiden, HIV,

         Papilloma-Viren) und Prävention,

         Schutzimpfungen ................              6

2.2.2.   Bakteriologie (Allgemeine

         Bakteriologie und relevante

         Bakterien: Staphylokokken,

         Streptokokken, Pseudomonaden,

         Tetanus und Tuberkulose) und

         Prävention, Schutzimpfungen ....              6

2.2.3.   Pilze (Allgemeine Mykologie,

         relevante Pilze: Hautpilze,

         Candida und Prävention) ........              2

2.2.4.   Geschlechtskrankheiten und

         andere sexuell übertragbare

         Infektionen (Gonorrhoe,

         Syphilis, Herpes genitalis,

         Trichomonaden, Ulcus molle,

         Lymphogranuloma venereum) ......              5

2.2.5.   Desinfektion (Allgemeine

         Begriffe, Haut-, Hände-,

         Flächen-,

         Instrumentendesinfektion,

         Desinfektionsverfahren und

         -mittel und gezielte

         Desinfektion) ..................              9

2.2.6.   Sterilisation (Allgemeine

         Begriffe,

         Sterilisationsverfahren und

         -geräte, Möglichkeiten der

         ausgelagerten Sterilisation und

         Sterilisationskontrolle) .......              8

2.3.     Abfall (Allgemeine Richtlinie

         ÖNORM S 2104) ..................              2

2.4.     Dermatologie (Grundkenntnisse

         der Anatomie der Haut: Mit

         besonderer Berücksichtigung der

         speziellen Tätigkeit des

         Piercens und Tätowierens,

         Histologie der Haut, Physiologie

         der Haut einschließlich

         Entzündungen und häufige

         Erkrankungsformen der Haut) ....             10

2.5.     Kontraindikationen (Hämophilie,

         Diabetes, Hepatitiden, HIV,

         Hautkrankheiten, Ekzeme,

         Allergien, angeborene

         Immundefizienerkrankungen,

         andere Ursachen einer

         Immunsuppression,

         Autoimmunerkrankungen,

         Blutverdünnungstherapie,

         Geschlechtskrankheiten,

         fieberhafte Infekte und

         Sonstiges) .....................              4

2.6.     Erste Hilfe (Allgemeines,

         Verbandlehre, Versorgung akuter

         Wunden, reguläre Wundversorgung

         nach dem Piercen und Tätowieren,

         Anleitung zum Blutstillen und

         Maßnahmen zum Selbstschutz,

         Komplikationen und

         Nebenwirkungen beim Piercen und

         Tätowieren) ....................              5

2.7.     Theoretische Grundlagen der

         Pierce- und Tätowiertechnik

         [Gerätekunde, das ideale

         Tätowierstudio und das ideale

         Piercingstudio jeweils in

         baulicher und apparativer

         Hinsicht, Materialkunde (Farben,

         Metalle)] ......................              5

2.8.     Grundkenntnisse

         jugendpsychiatrischer und

         jugendpsychologischer

         Einschätzung (Feststellen der

         intellektuellen Reife eines

         Jugendlichen, Erkennen von

         Hinweisen auf eine seelische

         Erkrankung eines Jugendlichen

         und Feststellen einer fehlenden

         sozialen Anpassung) ............              8

2.9.     Rechtliche Grundlagen

         (Allgemeines,

         Einwilligungserfordernisse,

         Aufklärung hinsichtlich

         potentieller Verletzungsgefahren

         für Dritte, straf- und

         zivilrechtliche Haftung,

         Haftpflichtversicherung,

         Chemikalien- und

         Medizinprodukterecht und

         Ausübungsregeln,

         Arzneimittelrecht) .............              8

2.10.    Arzneimittelkunde und

         Allergologie ...................              3

Praktische Ausbildung

2.11.    Besuch eines Piercing- und

         Tätowierstudios zum praktischen

         Erlernen der Sterilisation,

         Desinfektion, des Blutstillens

         und des sterilen Arbeitens

         einschließlich der

         nachweislichen Durchführung

         folgender praktischer Arbeiten:

2.11.1.  mindestens einstündiges steriles

         Arbeiten unter der Aufsicht und

         Verantwortung des jeweiligen

         Fachvortragenden,

2.11.2.  ein Piercing (ausgenommen am

         Ohrläppchen) und

2.11.3.  ein Tattoo .....................             10

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden hat mindestens 97 zu betragen.

Schlagworte

Übertragungsrisiko, Hautdesinfektion, Händedesinfektion,
Flächendesinfektion, Desinfektionsmittel, Sterilisationsgerät,
Piercetechnik, Chemikalienrecht, Piercingstudio

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20002562

Dokumentnummer

NOR40039438

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/139/ANL1/NOR40039438

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