Bundesrecht konsolidiert

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Medizinprodukteverordnung § 1

Kurztitel

Medizinprodukteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.11.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten (Paragraph 94, Ziffer 33, GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt.
  2. Absatz 2,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zur Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeit nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fällt, als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnis über die Prüfung nach Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Chemie oder der Studienrichtung technische Chemie oder der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder der Studienrichtung Pharmazie oder der Studienrichtung Veterinärmedizin oder der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
      2. Litera b
        eine einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
    3. Ziffer 3
      Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den Ausbildungen nach Ziffer 2 a, vergleichbaren, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den Ausbildungen nach Ziffer 2 a, vergleichbaren, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist, oder
    6. Ziffer 6
      Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
    7. Ziffer 7
      Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit den erfolgreichen vorherigen Abschluss einer schwerpunktmäßig den Ausbildungen nach Ziffer 2 a, vergleichbaren, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachweist.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, Ziffer 3 und 6 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

Schlagworte

Nahtmaterial, Lebensmitteltechnologie, Berufsinstitution

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002557

Dokumentnummer

NOR40102625

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/129/P1/NOR40102625

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