Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
12.02.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zugangsvoraussetzungen
§ 1.Paragraph eins,
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften als erfüllt anzusehen:
den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Pharmazie oder der Studienrichtung Chemie oder der Studienrichtung Technische Chemie oder der Studienrichtung Biologie oder der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder der Studienrichtung Veterinärmedizin oder der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) auf dem Gebiet der Herstellung von Arzneimitteln und Giften.eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) auf dem Gebiet der Herstellung von Arzneimitteln und Giften.
Schlagworte
Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
20002556
Dokumentnummer
NOR40039408