Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zimmermeister-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.01.2003
Außerkrafttretensdatum
21.11.2008
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zugangsvoraussetzungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister (§ 94 Z 82 GewO 1994) ist durchDie fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister (Paragraph 94, Ziffer 82, GewO 1994) ist durch
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oderZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2,) oder
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oderZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2,) oder
Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer bzw. Zimmerei und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oderZeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer bzw. Zimmerei und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2,) oder
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. b angeführten mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) undZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Litera b, angeführten mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2,) und
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung als erfüllt anzusehen.
(2)Absatz 2,Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 lit. a bis d ist eine im Rahmen einer ausführenden und planenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Bauleiters oder Poliers entsprechende Tätigkeit zu verstehen.Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatz eins, Litera a bis d ist eine im Rahmen einer ausführenden und planenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte, der Funktion eines Bauleiters oder Poliers entsprechende Tätigkeit zu verstehen.
(3)Absatz 3,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nach Abs. 1 Z 2 oderdas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nach Absatz eins, Ziffer 2, oder
Belege über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderBelege über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
Belege über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
(4)Absatz 4,Die im Abs. 3 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.Die im Absatz 3, Ziffer 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(5)Absatz 5,Ausbildungen im Sinne von Abs. 3 Z 3 und 5 sind die Folgenden:Ausbildungen im Sinne von Absatz 3, Ziffer 3 und 5 sind die Folgenden:
Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft; mindestens dreijähriger fachlich einschlägiger Fachhochschul-Studiengang; berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderform, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt; Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer bzw. Zimmerei; zuvor nicht angeführte, mindestens dreijährige berufsbildende Schule oder deren Sonderform deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt oder andere mindestens dreijährige vorher erfolgreich abgeschlossene Ausbildung, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
Schlagworte
Berufsinstitution
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002526
Dokumentnummer
NOR40039127