(1)Absatz eins,Über die Beratungen des Rates ist ein Kurzprotokoll zu führen, in dem der Verlauf der Beratungen sowie die gefassten Beschlüsse und Beratungsergebnisse festzuhalten sind. Bei der Protokollierung von Beschlüssen sind auch allenfalls geäußerte Minderheitsmeinungen aufzunehmen.