Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates § 9

Kurztitel

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Protokoll

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Über die Beratungen des Rates ist ein Kurzprotokoll zu führen, in dem der Verlauf der Beratungen sowie die gefassten Beschlüsse und Beratungsergebnisse festzuhalten sind. Bei der Protokollierung von Beschlüssen sind auch allenfalls geäußerte Minderheitsmeinungen aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Beratungen des Rates sind auf Schallträgern aufzuzeichnen, welche sieben Jahre lang aufzubewahren sind.
  3. Absatz 3,Das Kurzprotokoll ist den Mitgliedern des Rates sowie den allenfalls der betreffenden Sitzung beigezogenen Personen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2001, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Einwendungen gegen das Kurzprotokoll sind bis zum Beginn der nächsten Sitzung zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

20001831

Dokumentnummer

NOR40028455

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/98/P9/NOR40028455

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