Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz-Durchführungsverordnung § 4

Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zugriffsberechtigung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Soweit ein gemäß Paragraph 3, benannter Zuständiger nicht vom Bundesminister für Inneres ermächtigt wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom Bundesminister für Inneres vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gebunden werden.
  2. Absatz 2,Sofern der für die Datensicherheitsmaßnahmen Zuständige gemäß Paragraph 3, zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Absatz eins, ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Bundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf ihre Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40202348

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P4/NOR40202348

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