Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MeldeV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen.
(2)Absatz 2,Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.
Im RIS seit
24.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20001806
Dokumentnummer
NOR40202347