Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz-Durchführungsverordnung § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Führung der Gästeverzeichnisse

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Der Beherbergungsbetrieb hat Gästeverzeichnisse gemäß Paragraph 10, MeldeG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (elektronisches Gästeverzeichnis) oder von der Meldebehörde signierter Gästeverzeichnisblattsammlung zu führen.
  2. Absatz 2,Die Einbringung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 3 MeldeG in ein elektronisches Gästeverzeichnis gemäß Absatz eins, erfolgt bei Unterkunftnahme durch
    1. Ziffer eins
      elektronisches Festhalten des Schriftbildes der zum vorgenommenen Meldevorgang verarbeiteten Daten einschließlich der geleisteten Unterschrift (elektronische Einbringung durch Scannen) oder
    2. Ziffer 2
      elektronisches Erfassen der Meldedaten und Übernahme der elektronisch erfassten Unterschrift oder
    3. Ziffer 3
      elektronische Einbringung mit qualifizierter elektronischer Signatur.
  3. Absatz 3,Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse haben hinsichtlich des Inhalts dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Darüber hinaus haben Gästeverzeichnisblätter sowie Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse nach Absatz 2, eine laufende, nicht veränderbare Nummerierung aufzuweisen; nach Maßgabe des lokalen Bedarfes kann der Text zusätzlich fremdsprachig abgefasst werden.
  4. Absatz 4,Wird ein Gästeverzeichnis automationsunterstützt geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um einen Zugriff von unberechtigten Menschen oder Systemen auf die automationsunterstützte Datenverarbeitung und eine Einsicht in diese zu verhindern. Automationsunterstützt verarbeitete Daten sind drei Jahre zu speichern und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Danach sind sie zu löschen. Paragraph 14, DSG 2000 gilt.
  5. Absatz 5,Wird ein Gästeverzeichnis als Gästeverzeichnisblattsammlung geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes Vorsorge zu treffen, dass den Meldepflichtigen kein anderes, für Dritte ausgefülltes Gästeverzeichnisblatt zugänglich gemacht wird. Gästeverzeichnisblattsammlungen sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Gästeverzeichnisblätter haben dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen, wobei für Mitreisende auch eine dem Inhalt der Anlage A entsprechende Liste beigelegt werden kann.
  6. Absatz 6,Der gemäß Paragraph 23, Absatz 12, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem Gästeverzeichnisse nach Paragraph 10, MeldeG zu führen sind, ist der 1. April 2016. Zu diesem Zeitpunkt im Beherbergungsbetrieb vorhandene Gästeblätter und elektronische Gästeblattsammlungen die der Anlage B des MeldeG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2017 weiterverwendet werden.

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40180028

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