Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz-Durchführungsverordnung § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 88/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Änderungsdienst ZMR

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Ein Verlangen nach Paragraph 16 c, MeldeG hat die Anzahl der personenbezogenen Datensätze der jeweiligen Datenanwendung zu enthalten. Dem Verlangen ist der von der Stammzahlenregisterbehörde genehmigte Antrag auf Erstausstattung mit bPK anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der für die Anbindung und der für den laufenden Betrieb zu entrichtenden Kostenersätze richtet sich nach der Anzahl der personenbezogenen Datensätze der teilnehmenden Datenanwendung und beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die Anbindung bei
      1. Litera a
        0 – 100.000 Datensätzen
        € 3.000
      2. Litera b
        100.001 – 500.000 Datensätzen
        € 4.000
      3. Litera c
        mehr als 500.000 Datensätzen
        € 5.000
    2. Ziffer 2
      für den laufenden Betrieb bei
      1. Litera a
        0 – 100.000 Datensätzen
        € 4.000 / Kalenderjahr
      2. Litera b
        100.001 – 500.000 Datensätzen
        € 11.000 / Kalenderjahr
      3. Litera c
        mehr als 500.000 Datensätzen
        € 21.000 / Kalenderjahr
    3. Ziffer 3
      für die Lieferung der ZMR-Daten gemäß Paragraph 16 c, letzter Satz MeldeG einen Cent pro Datensatz.
  3. Absatz 3,Die Bereitstellung von Information über Änderungen von Meldedaten erfolgt durch die tägliche Bereitstellung einer Tabelle über die im ZMR erfolgten Änderungen. Diese enthält die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK-ZP und bPK der teilnehmenden Datenanwendung) jener Datensätze des ZMR, die sich innerhalb des letzten Tages geändert haben.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres kann die technischen Spezifikationen zur Bereitstellung und Nutzung des Änderungsdienstes in einer technischen Leistungsbeschreibung veröffentlichen. Die Abfrage der geänderten Datensätze hat unter Verwendung des verschlüsselten bPK-ZPs, sowie, um sicherzustellen, dass ein teilnehmendes Register betroffen ist, des Familiennamens innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellung der Tabelle gemäß Absatz 3, in einem Anfrageverfahren entsprechend der technischen Leistungsbeschreibung zu erfolgen.

Schlagworte

Nachname

Im RIS seit

04.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40191863

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P17/NOR40191863

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