Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 508/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005

Index

58/02 Energierecht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung hat die Festsetzung

  1. Ziffer eins
    von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus als Ökostromanlagen anerkannten Kleinwasserkraftwerksanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19, Ökostromgesetz);
  2. Ziffer 2
    von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, Ökostromgesetz), denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt worden sind,
zum Gegenstand.
  1. Absatz 2,Diese Verordnung gilt hinsichtlich Neuanlagen nur für jene, für die bis 31. Dezember 2004 alle für die Errichtung notwendigen Genehmigungen vorliegen und die bis 30. Juni 2006 in Betrieb gehen.

Gesetzesnummer

20002389

Dokumentnummer

NOR40038167

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