von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 12 Ökostromgesetz), denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt worden sind,von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, Ökostromgesetz), denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt worden sind,