Bundesrecht konsolidiert

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Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 498/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 564/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Aufwand- und Kostenersatz

Paragraph 9, (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat den Erhebungsgemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten wie folgt abzufinden:

  1. Ziffer eins
    monatlich mit einem Pauschalbetrag für die Mitwirkung bei den Erhebungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, der sich aus dem Grundbetrag in der Höhe von 3,58 Euro zuzüglich 0,42 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b und 0,12 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c bis h, Ziffer 5 und 6, bei denen eine Erhebung durchgeführt worden ist, errechnet;
  2. Ziffer 2
    für die Mitwirkung bei der Erhebung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zusätzlich ein Monatspauschalbetrag gemäß Ziffer eins,
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit leistet der Bundesanstalt "Statistik Österreich" für die Erhebung im Bereich der privaten Beherbergungsbetriebe jährlich einen Kostenersatz in der Höhe von 112 300 €.

Schlagworte

Aufwandersatz

Gesetzesnummer

20002382

Dokumentnummer

NOR40047935

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