§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind: Paragraph eins, Nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz DVG (Dienstbehörden römisch eins. Instanz), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind:
das Kommando Landstreitkräfte,
das Kommando Luftstreitkräfte,
das Kommando Internationale Einsätze,
das Kommando Einsatzunterstützung und
die Heeresbauverwaltungen.