§ 4.Paragraph 4,
Die Entscheidung, ob eine vertikale Vertriebsbindung, für die der § 1 nicht gilt, nach § 30c KartG 1988 zu untersagen ist, wird durch diese Verordnung nicht berührt. Die Entscheidung, ob eine vertikale Vertriebsbindung, für die der Paragraph eins, nicht gilt, nach Paragraph 30 c, KartG 1988 zu untersagen ist, wird durch diese Verordnung nicht berührt.