Bundesrecht konsolidiert

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Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002 § 1

Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 480/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Forstliches Vermehrungsgut von Baumarten, das gemäß Paragraphen eins und 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 nur aus zugelassenem Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, kann zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen auch aus nicht zugelassenem Ausgangsmaterial verwendet werden, wenn das Bundesamt für Wald auf Antrag des Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes oder des Waldeigentümers oder von Amts wegen eine Bewilligung erteilt hat.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es eindeutig mit dem Vermerk „nur für Generhaltungszwecke zugelassen“ getrennt gehalten und gekennzeichnet ist, das In-Verkehr-Bringen des beantragten Vermehrungsgutes im Rahmen eines Generhaltungsprojektes des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft erfolgt und überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.

Schlagworte

Forstsamenbetrieb

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135963

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