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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.01.2003

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter des Anhanges A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80% Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter des Anhanges A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Schlagworte

Obergrenze

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

20001767

Dokumentnummer

NOR40028106

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/44/P4/NOR40028106

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