Bundesrecht konsolidiert

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Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 44/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.01.2003

Außerkrafttretensdatum

26.03.2026

Abkürzung

AEV Oberflächenbehandlung

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium oder Quecksilber (in Kilogramm pro Tag).

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20001767

Dokumentnummer

NOR40028105

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/44/P3/NOR40028105

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